Information zur Verbrauchsablesung

1. Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes

1.1 Was ist der Unterschied zwischen Netzbetreiber und Energieversorger?

Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes zuständig. In der Regel ist der Netzbetreiber das örtliche Versorgungsunternehmen. Während der Netzbetreiber immer gleich bleibt, ist seit der Liberalisierung des Strom- bzw. Gasmarktes der Versorger frei wählbar. Das heißt, Sie können jederzeit zu einem alternativen Anbieter wechseln. Die unabhängigen Versorger nutzen die Netze der Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms oder Gases.

2. Ablesung

2.1 Warum wird mein Zähler von der örtlichen Netzgesellschaft und von meinem Energiever­sorger abgelesen?

Die örtlichen Netzgesellschaften benötigen die Zählerstände, um mit den Energieversorgungs­unternehmen die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Die Zeiträume der Ablesung der örtlichen Netzgesellschaft stimmen oft nicht mit den Abrechnungszeiträumen überein. Um Ihnen aber eine Jahresabrechnung erstellen zu können, müssen deshalb auch von uns noch einmal die Zählerstände ermittelt werden.

2.2 Wann bekomme ich eine Ablesekarte?

Einmal im Jahr liest der örtliche Netzbetreiber die Zählerstände ab, um mit den Energieversorgern die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Da die Abrechnungszeiträume des örtlichen Netzbetreibers und die der Stadtwerke Thale unterschiedliche sind, bekommen Sie von den Stadtwerken Thale zur Ermittlung Ihres Jahresverbrauches eine Karte zur Selbstablesung. Danach wird dann Ihre Jahresabrechnung erstellt.

2.3 Wie muss ich meinen Zähler ablesen?

Der Zähler wird von links nach rechts mit allen Nullen abgelesen, mit Kommastelle.

2.4 Was passiert, wenn ich Ihnen den Zählerstand nicht mitteile?

Ihr Verbrauch wird anhand der Vorjahreswerte geschätzt.

2.5 Was bedeutet Grundversorgung bzw. Grundversorger?

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Energieversorgungsunternehmen Grund­versorger in einem Netzgebiet, in dem es die meisten Haushaltskunden beliefert. Die Grund- und Ersatzversorgung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Kon­zessionsabgabenverordnung. Die Vertragslaufzeit beträgt hiernach 14 Tage und ist mit einer Frist von 14 Tagen kündbar. Bei der Preisgestal­tung sind die kürzere Vertragslaufzeit und die höhere Konzessionsabgabe nach Nutzerprofilen zu berücksichtigen. Wird kein separater Sondervertrag für die Lieferung von Strom und Erdgas abgeschlossen, erfolgt die Be­lieferung mit Strom und Erdgas nach den Grundversorgungsverordnungen (Strom und GasGVV) im Rahmen der Grundversorgung.

2.6 Was bedeutet Ersatzversorgung bzw. Ersatzversorger?

Die Ersatzversorgung tritt im Rahmen eines Lieferantenwechsel ein, wenn zwischen der Beendigung des Lieferverhältnisses beim Altlieferanten und dem Lieferbeginn des neuen Lieferanten aufgrund von verspäteter Kündigung oder Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen kein nahtloser Übergang erfolgen kann oder der Kunde sich nach der Kündigung bei seinem alten Lieferanten keinen neuen Lieferanten sucht. In diesem Fall tritt die Ersatzversorgung, also die Belieferung mit Strom und/oder Gas durch den Ersatzversorger in Kraft. Sie gilt längstens für drei Monate. Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Kunde entweder einen neuen Lieferanten seiner Wahl gesucht haben oder er fällt automatisch in die Grundversorgung bei seinem örtlichen Grundversorger.

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